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OLG Jena, 23.02.2010 - 1 Ws 41/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erweiterte Darlegungslast des Verurteilten im Wiederaufnahmeverfahren im Hinblick auf die Gründe für seine Bereitschaft sowie die eines Zeugen zur Aussage nach früherem Schweigen
- Justiz Thüringen
§ 52 StPO, § 359 Nr 5 StPO
Umfang der Darlegungslast im Wiederaufnahmeverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 359 Nr. 5; StPO § 52
Keine erweiterte Darlegungslast des Verurteilten im Wiederaufnahmeverfahren im Hinblick auf die Gründe für seine und eines Zeugen Bereitschaft zur Aussage nach früherem Schweigen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 02.12.2009 - 969 Js 29528/09
- OLG Jena, 23.02.2010 - 1 Ws 41/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 251 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 06.11.2013 - 4 Ws 137/13
Wiederaufnahme in Strafverfahren: Darlegungspflicht des Antragstellers bei …
Soweit einen in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten keine erweiterte Darlegungspflicht trifft, warum er erst im Wiederaufnahmeantrag ihn entlastende Tatsachen vorbringt (vgl. Thüringer OLG, StraFo 2010, 205; Senat…, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 4 Ws 64/01 - [juris Rdn. 9]), gilt dies entsprechend, wenn ein Zeuge, der zunächst von seinem prozessualen Recht, die Auskunft zu verweigern, Gebrauch gemacht hat, nach Abschluss der Hauptverhandlung aussagebereit wird. - OLG Jena, 23.10.2013 - 1 Ws 283/13
Pflichtverteidigerbestellung: Erstreckung der Bestellung auf das Verfahren über …
Auf der Grundlage der bisherigen, der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. etwa KG NJW 2013, 182, 183;… Meyer/Goßner, a. a. O., § 140 Rn. 33 u. § 364 Rn. 2 m. w. N.;… LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 3 m. w. N. sowie die Nachweise bei KK-Schmidt, StPO, 7. Aufl., § 364a Rn. 2, der - anders als noch in der Vorauflage - nunmehr die Gegenansicht vertritt) folgenden Senatsrechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 23.02.2010, 1 Ws 41/10) wäre die Zurückweisung des Beiordnungsantrags des Verurteilten vorliegend im Ergebnis bereits deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde unbegründet, weil Rechtsanwalt R... dem Verurteilten schon im Ursprungsverfahren durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 07.11.2006 (Blatt 3 des Protokollsonderbandes) als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war und diese Beiordnung sich (bis zur Rechtskraft des Beschlusses nach § 370 Abs. 2 StPO) auch auf das Wiederaufnahmeverfahren erstrecken würde.